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AMA
EU-Bio-Logo ist ab 1. Juli Pflicht
Der 1. Juli 2010 ist nicht nur der Tag an dem das strikte Rauchverbot in Österreichs Lokalen eingeführt wird, sondern auch jener ab dem künftig bei neuem Verpackungsmaterial das EU-Bio-Logo verpflichtend anzuführen ist.
Das Logo zeigt zwölf Sterne auf grünem Hintergrund in Blattform (siehe Bild). Gemeinsam mit dem neuen Siegel wird weiters das rot-weiß-rote AMA-Bio-Zeichen abgebildet, das die österreichische Herkunft des Rohstoffes bestätigt. Bis zum Jahr 2010 gibt es folgende Übergangsregelungen:
Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1. Juli 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.
Facts zum EU-Bio-Logo:
- Das EU-Bio-Logo darf nur auf Produkten verwendet werden, die in den Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung fallen. Das heißt zum Beispiel, dass es derzeit nicht zulässig ist, das EU-Logo auf Wein aus Bio-Trauben zu verwenden.
- Die Angabe zum Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unter folgenden Angaben möglich:
1) "EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden
2) "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.
3) "Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden. Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des EU-Bio-Logos fakultativ.
- Die Mindesthöhe ist nach der Verordnung (EU) Nr. 271/2010 mit 9mm und die Mindestbreite mit 13,5 mm angegeben. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Größe auf 6 mm vermindert werden.


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