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Arbeitsrecht

OHG-Urteil im "Kassastreit"

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© CASH-Archiv

Rubrik: Handel, Aktuell

23.08.11

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun in einer Entscheidung festgestellt, dass Arbeitskräfte an Scannerkassen in die Beschäftigungsgruppe 3 des Handelskollektivvertrages einzuordnen sind. Hintergrund des Urteils ist die Klage einer Handelsangestellten, die von ihrem Arbeitgeber in der falschen Verwendungsgruppe eingestuft wurde und deshalb zu wenig Geld bekam. Konkret wurde die betroffene Kassierin in der Verwendungsgruppe 2 eingestuft.

Der OGH schloss sich damit nicht dem "Arbeitgeber-Argument" an, wonach Scannerkassen die Arbeit erleichtern würden. Vielmehr würden Scannerkassen den Kassiervorgang beschleunigen und damit eine erhöhte Konzentration erfordern, so der OGH.

Die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-djp) hat bereits angekündigt, noch im Laufe der Kalenderwoche 34 allen Gebietskrankenkassen in Österreich das aktuelle OGH-Urteil zu übermitteln, verbunden mit dem Ersuchen, die sozialversicherungsmäßigen Rechte samt mehrjähriger Rückforderungen der betroffenen Handelsangestellten zu wahren. "Für eine Angestellte, die in den letzten fünf Jahren falsch in Beschäftigungsgruppe 2 eingestuft worden ist, bedeutet das alleine beim Grundgehalt bis zum heutigen Tag eine einklagbare Gehaltsdifferenz von bis zu  3.000 Euro brutto",  sagt der stv. Bundesgeschäftsführer der GPA-djp Karl Proyer.