Mit Karsamstag fallen im nicht lebensnotwendigen Handel die FFP2-Maskenpflicht. Dem Lebensmittelhandel bleibt die Maske - vorerst - erhalten. Und: Wien weicht von den bisherigen Sonderregelungen ab.
Mit dem sonnigen Wetter und zurückgehenden Infektionszahlen werden Handelsstimmen laut, die Corona-Maßnahmen, und damit die FFP2-Maskenpflicht zu lockern. Für Gastronomie, Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Veranstalter- und Reisebranche treten bereits umfassende Lockerungen diese Woche Samstag in Kraft.
Die vergangenen zwei Jahre haben gezeigt: Alle müssen lernen, mit dem Corona-Virus zu leben. Mit den ersten Sonnenstrahlen regen sich auch wieder die Forderungen nach einem Ende der Maskenpflicht. Insbesondere das Personal im Lebensmittelhandel habe, so eine Aussendung des österreichischen Handelsverbands eine "Lockerung nach 24 Monaten Maskenpflicht verdient." Mit dieser Woche Samstag sollen bereits Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie, Veranstalter- und Reisebranche weitreichende Lockerungen erfahren (siehe Infokasten am Ende des Artikels). Auch die Bundeshauptstadt Wien passt, nach bisherigen Sonderregelungen, die Corona-Maßnahmen an die bundesweite Covid-19-Maßnahmenverordnung an.
Die Corona-Regelungen für Wien
- Gültigkeitsdauer von Tests
Die bisher bekannten Gültigkeiten für Covid-Tests bleiben aufrecht. Ein PCR-Test gilt in Wien auch weiterhin 48 Stunden ab Probeentnahme. Wie auch in den Monaten zuvor, werden sogenannte "Wohnzimmertests" (selbst durchgeführte Antigen-Tests) in Wien nicht anerkannt. - Besuchsregelung in Krankenanstalten und Pflegewohnhäuser
Für Besucherinnen und Besucher in Krankenanstalten und Pflegeheimen bleibt weiterhin die PCR-Testpflicht vor dem Besuch bestehen. In den Krankenanstalten und den Pflegeheimen besteht weiterhin eine durchgehende FFP-2 Maskenpflicht für BesucherInnen wie auch für MitarbeiterInnen. Pro Tag und PatientIn sind in Krankenanstalten drei BesucherInnen erlaubt. Für Unterstützungsleistungen ist eine weitere Person für unterstützungsbedürftige PatientInnen erlaubt. In den Pflegeheimen besteht keine BesucherInnenbeschränkung. 2G entfällt sowohl in den Krankenanstalten wie auch in den Pflegewohnhäusern. - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenanstalten und Pflegeheimen brauchen weiterhin 2,5 G (geimpft, genesen oder PCR-Test), zusätzlich gibt es 2x pro Woche ein PCR-Screening
- FFP2-Maskenpflicht für Externe in Kindergärten
In allen anderen Bereichen werden die Regelungen der Bundesverordnung übernommen: 2G und 2G+ in der Gastronomie bzw. Nachtgastro entfällt. FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin für Kundinnen und Kunden, bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (außer sonstige Maßnahmen wie Plexiglas) im lebensnotwendigen Handel wie etwa Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Banken, Post usw. Eine FFP2-Maskenpflicht besteht auch weiterhin in Massenbeförderungsmitteln und in Taxis.
Der Handelsverband begrüße zwar die Lockerungen im "nicht lebensnotwendigen Handel", wie es in einer Aussendung heißt, aber "die
Unterscheidung zwischen lebensnotwendigem und nicht-lebensnotwendigem Handel ist in Europa ein Unikum und angesichts der deutlich sinkenden Fallzahlen nicht nachvollziehbar."
Auch WK-Handelsobmann Rainer Trefelik ortet den Fall der Maskenpflicht im nicht lebensnotwendigen Handel, etwa dem Modehandel als "positiven Impuls für krisengeschüttelte Branchen".
Allerdings sollte diesem Schritt sobald wie möglich eine Lockerung der Corona-Maßnahmen im Lebensmittelhandel, in Drogerien und Trafiken folgen, fordert er.
Der Kritik schließt sich der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) an, denn: Die Ungleichbehandlung der Angestellten im Lebensmittelhandel sei nicht mehr zu rechtfertigen, heißt es in einer heutigen Aussendung. Barbara Teiber, Vorsitzende der Gewerkschaft GPA: "Die Handelsangestellten haben alle Maßnahmen mitgetragen und sich auch oft genug für Maßnahmen rechtfertigen müssen, die sie selbst nicht erfunden haben. Wenn aber jetzt zigtausende Leute bei Konzerten maskenlos Party machen dürfen, dann muss ein Ende der Maske auch für die Beschäftigten im Lebensmittelhandel drin sein."
In Ländern wie Island, Finnland, Schweden, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Norwegen, Dänemark, Estland oder die Niederlande hätte man längst die Maskenpflicht im Handel "auf Basis der wissenschaftlichen Evidenz im gesamten Handel abgeschafft", so die Kritik. "Ein Durchatmen gibt es ab Karsamstag nur für die Beschäftigten im nicht lebensnotwendigen Handel. Die Belastung von hunderttausenden Angestellten im Lebensmitteleinzelhandel geht auch nach 24 Monaten trotz steigender Temperaturen und fallender Fallzahlen weiter", so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes. Außerdem fordert die Interessensvertretung, dass im Hinblick auf den Herbst der von Bundesminister Rauch vorgesehen "Werkzeugkoffer", mit dem rasch auf neue Situationen reagiert werden soll, eine nachvollziehbare Branchendifferenzierung beinhaltet.
Die allgemeinen Corona-Maßnahmen im Überblick
- FFP2-Masken-Pflicht nur mehr in höchst vulnerablen Bereichen (z.B. Krankenhaus), in öffentlichen Verkehrsmitteln samt Haltestellen und in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (z.B. Apotheken und im Lebensmitteleinzelhandel).
- Somit gilt keine generelle FFP2-Masken-Pflicht in Innenräumen, sondern nur noch eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske
- Auch bei der Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen sowie Seil- und Zahnradbahnen besteht – anders als bei Massenbeförderungsmitteln – keine FFP2-Masken-Pflicht.
- Die 3-G-Regel als Zugangsbeschränkung in der Nachgastronomie, Stehgastronomie und Barbetrieb wird aufgehoben.
- Die Gültigkeitsdauer der Drittimpfung wird auf 365 Tage erhöht – (d.h. von neun auf zwölf Monate).
- Verpflichtung zur Bestellung eines Covid-19-Beauftragten sowie Ausarbeitung und Umsetzung eines Covid-19-Präventionskonzeptes gilt nur mehr bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen (statt 50 Personen).
- Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Covid-19 strengere Regelungen vorgesehen werden.
- Neben den bundesweiten Rahmenbedingungen können die Bundesländer wie schon bisher strengere Regeln erlassen.
- Die Maßnahmen werden vorerst bis 9. Juli 2022 gelten.